Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird ab 2024 schrittweise die Nutzung von mindestens 65% Erneuerbaren Energien für alle neuen Heizungen verpflichtend. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen:
Um die neue Heizung möglichst effizient auszulegen, muss vor Austausch der alten Heizung eine gründliche Untersuchung des Bestands erfolgen. Durch eine raumweise Heizlastberechnung und die Überprüfung der Heizflächen kann die Anlage optimal an das Gebäude und die individuellen Bedürfnisse angepasst werden.
Sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt, müssen die darin enthaltenen Vorgaben berücksichtigt werden.
Die Heizlast benennt die Wärmemenge, die benötigt wird, um am kältesten Tag des Jahres das Gebäude auf die gewünschte Raumtemperatur zu bringen. Sie bestimmt die max. erforderliche Leistung und dient der Auslegung von Heizflächen und Heizquelle (Wärmeerzeuger).
Die Heizlast hängt vom Wärmedämmstandard der Gebäudehülle, dem Außenluftwechsel, der Wärmespeicherfähigkeit des Gebäudes und vom Außenklima ab. Daher ist eine Berechnung mit Schätzwerten nach Quadratmetern nicht sinnvoll. Beim ausführlichen Verfahren nach DIN EN 12831 wird die Heizlast unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des Gebäudes raumweise berechnet. Hierdurch lassen sich Fehldimensionierungen der Heizungsanlage vermeiden.
Laut VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), Teil C ist die Wärmeleistung der Raumheizflächen auf die nach DIN EN 12831 ermittelte Heizlast auszulegen, d.h. eine Heizungsplanung entspricht nur mit entsprechender Heizlastberechnung den anerkannten Regeln der Technik.
Beim Hydraulischen Abgleich wird durch Einregulierung der Durchstrommengen die Verteilung des Heizungswassers optimiert. Das sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Wärme, verhindert Wärmestau, Strömungsgeräusche und kalte Heizkörper. Der hydraulische Abgleich wird durch ein Heizungs-Fachunternehmen durchgeführt. Eine effektive Durchführung ist nur auf Basis einer normgerechten Heizlastberechnung möglich.